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Pauschalreise wegen Corona storniert: Gutscheine annehmen?

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Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, hat man Anspruch auf Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen. Doch im Moment wollen viele Anbieter das Geld nicht auszahlen, sondern bieten Gutscheine an. Wie reagieren? Verbraucher haben mehrere Möglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Entscheiden Sie, ob ein Gutschein für Sie infrage kommt oder nicht.
  • Wenn nicht: Fordern Sie die Erstattung bisher geleisteter Zahlungen mit Hilfe unseres Musterbriefs schriftlich beim Veranstalter ein und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
  • Am 20. Mai hat die Bundesregierung Ideen für Gesetzesänderungen um ausgefallene Pauschalreisen aufgegeben – Zwangsgutscheine werden nicht kommen.

Grundsätzlich gilt: Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, darf man als Verbraucher sein Geld zurückfordern. Dabei ist klar festgelegt, dass Rückzahlungen bei Pauschalreisen in Geld erfolgen müssen, wenn der Kunde das wünscht. Die Preiserstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur zulässig mit Einverständnis des Reisenden.

Dass gerade jetzt manche, deren Pauschalurlaub storniert worden ist, auf die Rückzahlung warten müssen, wirkt so, als würden die Anbieter auf Zeit spielen – in der Hoffnung, dass die von der Reisebranche angestrebte Gutscheinlösung doch noch Gesetz wird. Aber: Die EU-Kommission hat den Plänen der Bundesregierung eine klare Absage erteilt und die Bundesregierung hat solche Planungen am 20. Mai aufgegeben und setzt auf Freiwilligkeit bei Verbrauchern. Das ist zuletzt noch durch die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes Anfang Juli endgültig bestätigt worden. Zwangsgutscheine für ausgefallene Pauschalreisen werden nicht kommen.

Sie haben nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn Ihnen der Reiseveranstalter einen Gutschein anbietet:

  1. Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter oder der Airline handeln möchte, kann den Gutschein akzeptieren, insbesondere wenn er einen höheren Wert hat (manche Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die einen höheren Wert haben, als den ursprüngliche Reisepreis). Mit dem neuen Gesetz ist der Gutschein auch attraktiver geworden, denn die Bundesregierung sichert den Wert des Gutscheins ab: Geht der Reiseveranstalter in die Insolvenz und reicht die Insolvenzabsicherung nicht aus, tritt der Staat ein. Das gilt für alle Reisen, die vor dem 8. März gebucht wurden und wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können.
  2. Geld zurückfordern: Benötigt man dringend das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an den Pauschalreiseanbieter wenden und die Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg. Wenn Sie Ihr Geld zurückfordern möchten, können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.

Führt der Musterbrief noch nicht zum gewünschten Ergebnis, haben Sie vor einer kostspieligen Klage zunächst die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen den Anbieter zu führen. Dies ist einfach möglich und kostet nicht viel. Bezahlt der Anbieter nicht und erhebt keinen Einspruch, haben Sie einen vollstreckbaren Titel. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Mahnverfahren aufgrund der eindeutigen Rechtslage bis jetzt erfolgreich sind. In einem eigenen Artikel erklären wir, wie Sie das Mahnverfahren in Gang setzen können.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Brandenburgfür das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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