715 AR 1146/18
Mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 07.05.2018 – 6 Ls 420 Js 15011/17 – wurde gegen die Einziehungsbetroffene Nadine HAMMOUD, geb. 24.04.1995 die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 15.764,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 130,00 EUR sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 24 Verletzte gegen die Einziehungsbetroffene einen Entschädigungsanspruch haben. Der Verurteilung liegen Computerbetrüge aufgrund Internet-Verkäufen von neuwertigen Mobiltelefonen, welche nicht geliefert wurden sowie aufgrund Onlinebestellungen von Mobiltelefonen, welche nicht bezahlt wurden, zugrunde. Der Tatzeitraum liegt zwischen Mai 2017 und Februar 2018.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 AR 1146/18 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin