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BAI zum Fondsstandortgesetz: „Inhalt wird dem ambitionierten Namen nicht gerecht“

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Mit dem jüngst vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Referentenentwurf werden zunächst diverse Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgeschlagen, unter anderem die Zulassung neuer Organisationsformen wie etwa geschlossener inländischer Spezial-AIF in der Form von Sondervermögen oder geschlossener Master-Feeder-Strukturen, aber auch die Einführung des neuen Fondstyps offenes Infrastruktur-Sondervermögen.

BAI Geschäftsführer Frank Dornseifer kommentiert den vorgelegten Gesetzentwurf wie folgt: „Seit Jahren tritt der BAI für wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für die Alternative-Investments-Branche und deren Investoren ein. Dabei geht es vor allem um mehr Flexibilität bei den Organisationsformen für alternative Investmentfonds, einem Gleichlauf von Aufsichts- und Steuerrecht und der Abstimmung mit anlagerelevanten Vorschriften für Investoren beispielsweise im Versicherungsaufsichtsrecht. Dass nun ein Gesetz mit dem Namen Fondsstandortgesetz auf den Weg gebracht wird, ist aus unserer Sicht ein wichtiges Signal. Der Inhalt des Gesetzespakets erscheint allerdings eher wie ein Reparaturgesetz, mit dem offenkundige Versäumnisse aus der Vergangenheit bereinigt werden sollen.“

Aus Sicht des BAI wäre gerade mit Blick auf den Umstand, dass wichtige Teile des Asset Managements bereits in andere Jurisdiktionen abgewandert sind, jetzt ein programmatischer und visionärer Entwurf erforderlich gewesen, der quasi aus einem Guss aufzeigt, wie der Fondsstandort Deutschland für das Jahr 2025 und darüber hinaus fit gemacht werden soll. Unverständlich ist für den BAI weiter, dass für den Entwurf lediglich zwei Wochen Konsultationszeit gewährt werden.

Dornseifer stellt weiter fest: „Leider enthält der Entwurf auch handwerkliche Mängel, die den Entwurf entwerten, wie zum Beispiel die isolierte Steuerbefreiung für Wagniskapitalfonds, bei der nicht nur völlig unklar bleibt, welche Fonds konkret erfasst sein sollen, sondern die zudem offenkundig gegen EU-(Beihilfe-)Recht verstößt. Noch fragwürdiger wird das Ganze, wenn man bedenkt, dass für andere Fonds, die zum Beispiel den deutschen Mittelstand finanzieren oder Infrastrukturprojekte, die Umsatzsteuerbefreiung nicht gelten soll. Gerade die Politik beschwört immer wieder, dass diese Finanzierungen gestärkt und erweitert werden müssen. Und nun dieser Fauxpas. Sehr kritisch sehe ich zudem die Regelungen zum sogenannten Pre-Marketing. Hierdurch wird der Vertrieb an institutionelle Investoren unnötig bürokratisiert.“

Der BAI sieht daher dringenden Anpassungsbedarf nicht nur im Entwurf, sondern auch darüber hinaus, wie zum Beispiel im Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere. Dort müssen laut BAI zwingend auch Fondsanteile in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Denn auch dort seien andere Jurisdiktionen schon deutlich weiter, während in Deutschland die Diskussion dazu gerade in eine Sackkasse geraten sei. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung BAI

Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) mit Sitz in Bonn ist die Interessenvertretung der Alternative-Investment-Branche in Deutschland. Der 1997 gegründete Verband hat 233 Mitgliedsunternehmen aus allen Bereichen des professionellen Alternative-Investments-Geschäfts, wie zum Beispiel Banken, Fondsgesellschaften, Beratungsunternehmen, Hedge- und Private-Equity-Fonds sowie Branchen-Dienstleister.

www.bvai.de

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