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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

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Beschluss vom 17. März 2021
2 BvR 194/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten stattgegeben, die sich gegen die Anhaltung eines Briefs richtet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies liegt ein Verstoß gegen sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor, weil sich die Fachgerichte nicht hinreichend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Zudem verletzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass Schmähkritik nicht dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterfällt. Die Entscheidungen der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen.

Sachverhalt:

Der ehemals inhaftierte Beschwerdeführer schrieb aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief an seine Großnichte und ehemalige Verlobte, die als seine Mittäterin in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftiert war.

Der Brief enthielt zum einen Äußerungen in Bezug auf seine Vorgesetzten in der Kfz-Werkstatt („[…] ich kenne das echte „Arschloch“ noch nicht, über das echt jeder lästert, weil es echt ein Prolet sein soll!“) und den „[…] scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern“. Zum anderen beinhaltete er Schilderungen über geplante Versuche, bei einer Anstaltspsychologin im Rahmen eines hierfür von ihm beantragten psychologischen Fachgesprächs Informationen über eine ehemalige Anstaltsbedienstete einzuholen, für die der Beschwerdeführer offenbar ein (auch sexuelles) Interesse hegte.

Den gegen eine Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt gerichteten Antrag des Beschwerdeführers wies die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen mit angegriffenem Beschluss als unbegründet zurück. Es sei „offensichtlich“, dass das Schreiben sowohl Beleidigungen von Bediensteten als auch Formulierungen enthalte, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdeten.

Mit weiterhin angegriffenem Beschluss verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Der besondere Schutz des Angehörigenprivilegs umfasse zwar auch Personen, zu denen der Verurteilte ein enges Vertrauensverhältnis unterhalte, greife jedoch dann nicht mehr ein, wenn Äußerungen – wie vorliegend – die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdeten.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen beide Beschlüsse.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

  1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
  2. a) Sie verkennen Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen.
  3. aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung.
  4. bb) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch die Privatsphäre umfasst. Am Schutz der Privatsphäre nimmt die vertrauliche Kommunikation teil.Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund.

Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse.

  1. cc) Der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation kann dem Gefangenen, dessen Schriftwechsel der Überwachung unterliegt, nur erhalten werden, indem an die im Zuge der Überwachung zwangsläufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt seiner Kommunikation mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres in gleicher Weise, wie dies bei Äußerungen außerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zulässig wäre, Sanktionen oder sonstige Eingriffe geknüpft werden.
  2. b) Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Reichweite der genannten Grundrechte nicht ausreichend Rechnung, weil sie die Anhaltung des Briefs des Beschwerdeführers an seine ehemalige Verlobte nicht nach diesen Maßstäben bewertet haben.
  3. aa) Das Landgericht verkennt die Reichweite des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzes der vertraulichen Kommunikation.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass er die Briefadressatin schon seit ihrer frühen Kindheit kenne. Sie hätten mehrfach eine Lebenspartnerschaft geführt, seien verlobt gewesen und hätten bis zu ihrer Inhaftierung zusammengewohnt. Auf diese Umstände geht das Landgericht nicht ein, weil es fehlerhaft davon ausgeht, nur die Kommunikation zu einem Angehörigen unterfalle dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit.

  1. bb) Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht auf einer eigenständigen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht geht davon aus, dass der besondere Schutz der Privatsphäre dann nicht mehr greife, wenn eine Äußerung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde. Ob der Beschwerdeführer die betreffenden Äußerungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses vorgenommen hat, hätte jedoch entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gewürdigt werden müssen.
  2. Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch unabhängig von der Berücksichtigung der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Besonderheiten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.
  3. a) Schmähkritik fällt im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus.
  4. b) Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen.
  5. c) Diesen Maßstäben genügt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgeht, dass Schmähkritik von vornherein nicht dem Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle.
  6. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer überdies in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
  7. a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen.
  8. b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer legt in seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dar, dass auch sonstige Vertrauenspersonen von dem im Schriftverkehr von Strafgefangenen geltenden Schutz der vertraulichen Kommunikation erfasst sind. Zudem benennt er konkrete Gründe, warum die Briefadressatin als eine solche Vertrauensperson anzusehen sei.

Mit diesen Ausführungen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Es verkennt zudem, dass die Einordnung als Vertrauensperson eine rechtliche Wertung darstellt, für deren Würdigung die Umstände des Briefkontakts hätten aufgeklärt werden müssen.

  1. c) Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt trotz der verfassungsrechtlichen Darlegungen des Beschwerdeführers fest, dass der angefochtene Beschluss auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruhe und die Entscheidung des Landgerichts der geltenden Rechtslage entspreche. Dies lässt eine wirksame gerichtliche Kontrolle vermissen.

von
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