Erhöht ein Immobilienverkäufer kurzfristig den Preis, macht er damit Interessenten schnell einen Strich durch die Rechnung. Pech für sie: Schadenersatz rechtfertigt ein solches Verhalten des Verkäufers nicht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: V ZR 11/17).
Darüber berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 24/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Das gilt auch, wenn der Käufer im Vertrauen darauf, dass ein Vertrag zustande kommt, bereits eine Finanzierung abgeschlossen hat. In dem verhandelten Fall wollte der Kläger eine Wohnung von einem Immobilien-Großinvestor kaufen. Der Preis für die Dachgeschosswohnung sollte bei 376 000 Euro liegen. Der Interessent schloss einen Finanzierungsvertrag über 300 000 Euro zum 1. Oktober 2013 ab. Dieser Vertrag beinhaltete ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Mit dem beauftragten Makler wurde ein Notartermin zum Vertragsschluss für den 30. Oktober vereinbart. Wenige Tage vor der Vertragsunterzeichnung, am 22. Oktober, erhielt der Käufer eine Nachricht, dass die Wohnung nur zu einem Preis von 472 400 Euro verkauft werde. Daraufhin nahm er vom Kauf Abstand. Die Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags kostete ihn allerdings 9000 Euro, die er vom Verkäufer erstattet haben wollte.
Ohne Erfolg: Im Rahmen der Privatautonomie habe jede Partei das Recht, bis zum Vertragsschluss von einem Vertrag Abstand zu nehmen. Alle Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, erfolgten grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Treuepflicht werde nicht verletzt, wenn ein Verkäufer einem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich eine Preiserhöhung vorbehält. Im konkreten Fall habe der Verkäufer den Interessenten zeitnah über den neuen Preis informiert. Dass dieser schon einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, spiele keine Rolle.
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