Mängel muss der Vermieter nicht selbst in Augenschein nehmen. Er darf auch andere mit dieser Aufgabe betrauen. Das bedeutet für Mieter: Sie müssen es hinnehmen, wenn ein Mitarbeiter der Hausverwaltung vor der Tür steht.
Verweigern sie diesem beharrlich den Zutritt zur Wohnung, kann das ernste Folgen haben. Denn nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 316/16) ist in einem solchen Fall eine Kündigung gerechtfertigt, berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 22/2017).
In dem verhandelten Fall hatte der Mieter eines Hauses mehrere, überwiegend kleinere Mängel bei seinem Vermieter angezeigt. Eine Besichtigung durch die Hausverwalterin lehnte der Mieter aber ab. Auch dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wollte er nicht die Tür öffnen. Der Mieter war der Auffassung, nur der Vermieter selbst oder ein Fachhandwerker sei zu einer Besichtigung berechtigt. Nachdem mehrere Besichtigungstermine scheiterten und auch eine Abmahnung keine Wirkung zeigte, kündigte der Vermieter.
Zu Recht: Aufgrund der ausdrücklich erklärten Weigerung des Mieters, beauftragten Personen zur Mängelbesichtigung Zutritt zu ermöglichen, sei die Kündigung gerechtfertigt. Das Nutzungsrecht des Mieters sei hier eingeschränkt. Die Besichtigung der Mängel diene der Erhaltung der Mietsache und daher auch dem Gebrauch des Mieters. Eine Mitbestimmung bei der Wahl der Maßnahmen und der beteiligten Personen gebe es bei der Mängelbeseitigung hier nicht.
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