Arglistig täusche nur, wem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand auch bewusst ist, „dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen“, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im Streitfall war es der Versicherung nicht möglich, nachzuweisen, dass die Versicherungsnehmerin aus Arglist gehandelt habe. Nach dem Tod der Frau erfuhr die Versicherung durch die Krankenkasse und die behandelnden Ärzten von den Krankheiten. Der Ehemann gab an, dass der Versicherungsmakler seine Frau darauf hingewiesen habe, dass Bagatellerkrankungen nicht erwähnt werden müssen. „Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres einleuchtend, dass bloße alltägliche Bagatellbeschwerden, die weit verbreitet sind, bereits in die Tarife einbezogen sind und als solche keinen Einfluss auf die Willensbildung des Versicherers haben“, hieß es in der Urteilsbegründung. So sei Sodbrennen beispielsweise eine in der Bevölkerung weit verbreitete Erkrankung. Dass die Frau eine Magenspiegelung verschwieg, war nach Ansicht des Gerichts keine Arglist, da die Untersuchung keinen schwerwiegenden Befund ergab. Nichts Besonderes seien zudem Atembeschwerden während der Heuschnupfenzeit.
Versicherung muss Betrag auszahlen
Die Versicherte setzte ihren Ehemann als Bezugsberechtigten bei der Risikolebensversicherung ein. Jahre später verstarb sie an Krebs. Die Auswirkungen der unzutreffenden Angaben der Ehefrau seien im Hinblick auf die Vertragsgestaltung eher gering, befanden die Richter. Der Risikoaufschlag für die nicht erwähnten Krankheiten hätte monatlich 40,25 Euro betragen. Da die Beiträge der Frau mit monatlich 58,52 Euro eher gering waren, wäre „das Resultat einer zutreffenden Gesundheitsauskunft wenig spürbar gewesen“, so das Gericht. Die Versicherung müsse deswegen die Versicherungssumme in Höhe von 246.964 Euro an den Ehemann der verstorbenen Frau zahlen. Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017, Az.: I-4 U 145/16
Quelle: AssCompact
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